IMPRESSUM

BERTOM Kommunikation
Bertolt Schuch e.K.

Bernhardstraße 1
48153 Münster

Telefon:
(+49) 251 33 612

Geschäftsführer:
Bertolt Schuch

Umsatzsteuer-ID-Nr.:
DE 204607526

Handelsregister:
HRA 4336, Amtsgericht Münster

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

§2. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§3. Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungstreibenden die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungstreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§4. Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungstreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag für die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungstreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§5. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungstreibende damit an, daß die Ausarbeitung angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honorarforderungen. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenfrei arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§6. Der Werbungstreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungstreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§7. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der Grundlage der branchenüblichen Honorarforderungen. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vetraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungstreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vetreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch davon unberührt. Der Beschaffungs, – Organisations – und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungstreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus “Service-fee” getragen.

§8. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungstreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

§9. Der Werbungstreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§10. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungstreibenden ab. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungstreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungstreibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§11. Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungstreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungstreibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungstreibenden hinzuweisen. Der Agentur sind nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung drei Belegexemplare zu übergeben.

§12. Das Agenturhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungstreibenden fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit Überschreitung eines Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne daß es einer zusätzlichen Mahnung bedarf. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit einer von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel überschritten wird.

§13. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§14. Dem Auftraggeber ist bekannt und er stimmt insoweit zu, daß seine zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten bei uns gespeichert werden.

§15. Wir sind berechtigt, Druckmuster zu branchenüblicher Werbung zu verwenden sowie auf den von uns hergestellten Erzeugnissen in angemessener Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber kann diese Rechte nur ausschließen, wenn er ein besonderes gegenläufiges Interesse nachweist.

§16. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Münster. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einer Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Münster.

Social Media

Verantwortlich für die Inhalte auf den Social Media Seiten (Facebook , Google+) ist Bert Schuch (schuch@bertom.de).

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